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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1. Allgemeines/Geltungsbereich
- Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten - sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist - nur die nachstehenden Bedingungen.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
- Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigen Angebotsunterlagen angegeben Preise und Liefermöglichkeiten erfolgen unverbindlich und vorbehaltlich etwaiger Korrekturen aufgrund von Irrtümern oder Übermittlungsfehlern.
- Warenverfügbarkeit, Änderung der Produkte durch Weiterentwicklung und Modelwechsel behalten wir uns vor. Alle technischen Angaben in Katalogunterlagen und elektronischen Medien sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind - sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind - variabel und können verändert werden. Aus drucktechnischen Gründen können zudem Farbdarstellungen im Katalog und in RAL - Angaben abweichen.
- An Katalogen, Prospekten, Wort- und Bildmarken sowie sonstiger Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für alle durch Nichtbeachtung dieser Vereinbarung entstehenden direkten oder indirekten Schäden haftet der Besteller.
- An allen von uns produzierten Erzeugnissen steht uns das alleinige Urheberrecht zu. Sonderanfertigungen sowie Farbgebungen, welche von der Serie abweichen, sind vom Umtausch ausgeschlossen.
§ 2. Preise
- Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, jedoch ohne Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet. Soweit unsere Lieferung vertragsgemäß oder aber auf Wunsch des Bestellers später als drei Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Energie, Löhne, etc.) für am Liefertag gültige Preise vorzunehmen.
§ 3. Lieferbedingungen
Innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland liefern wir ab einem Netto-Warenwert in Höhe von EUR 650,00 versand- und verpackungskostenfrei. Mit dieser Vereinbarung wird keine Regelung über den Erfüllungsort getroffen. Die Lieferung erfolgt auch in diesen Fällen ab Werk. Wird die Versendung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Besteller zu verantworten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen. Mit der Einlagerung ist der verinbarte Kaufpreis sofort fällig. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 4. Lieferfristen, -termine
Der Großteil unseres Produktportfolios ist kurzfristig innerhalb weniger Tage ab Lager lieferbar. Da ein Teil unserer Erzeugnisse auftragsbezogen bzw. periodisch gefertigt wird, sind die in den Angeboten angegeben Lieferfristen nur als Erfahrungswerte zu betrachten.
Der Beginn und die Einhaltung von uns angegebener Lieferzeiten setzt völlige Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung voraus. Alle Lieferfristen und -termine beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionstörungen und rechtzeitger Selbstbelieferung.
Sofern nichts anderes vereinbart und wenn sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebe Lieferzeit stets unverbindlich. Der Liefertermin ist mit Übergabe der von Ihnen bestellten Ware an den Frachtführer eingehalten. Bei nachträglichen Auftragsänderungen ist die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit unwirksam und ein neuer Liefertermin schriftlich zu vereinbaren.
In den Fällen, in denen uns die rechtzeitige Lieferung durch unverschuldete Ereignisse nicht möglich ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch in Fällen wie z.B. Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Energiemangel, Arbeitsbeschränkung, Ausfall von Verkehrs- und Transportmitteln, nicht richtiger bzw. nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten und behördlichen Eingriffen.
In den vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, uns von der Lieferfrist ganz oder teilweise zu lösen. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten.
§ 5. Transport, Versicherung, Warenannahme
Sie erhalten unsere Produkte in einer Transportverpackung, welche wiederverwendbar bzw. recycelbar ist. Die Zusammenstellung der einzelnen Frachteinheiten wird von uns nach wirtschaftlich sinnvollen Kriterien vorgenommen. Falls anders lautende Fracht- und/oder Verpackungsmodalitäten gewünscht werden, so müssen diese von uns schriftlich bestätigt werden. Entstehen hierdurch Mehrkosten, werden diese an Sie weitergegeben.
Der Besteller hat die Lieferungen bei Erhalt unverzüglich zu untersuchen und etwaige festgestellte Mängel - auch offensichtlich schwere Schäden - sofort nach Eingang schriftlich zu rügen. Dazu ist die Ware auszupacken und im Beisein des Frachtführers (Fahrer) auf Transportschäden zu untersuchen. Werden solche festgestellt, müssen diese auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden.
Achtung: Es dürfen nur Schäden vermerkt werden. Ignorieren Sie Forderungen der Fahrer nach Aufbringung weiterer Bemerkung wie z.B. "verdeckter Schaden" oder "Verpackung unbeschädigt". Diese Klauseln entbinden den Frachtführer von seiner Verantwortung und führen zum sofortigen Verlust der Versicherungsleistung, der Schaden kann dann nicht mehr als Transportscahden abgewickelt werden. Sollte sich der Fahrer in Einzelfällen vor Ort nicht kooperativ verhalten, so verweigern Sie bitte die Warenannahme und informieren uns umgehend.
Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriflich angezeigt werden.
Retouren an uns müssen grundsätzlich schriftlich von uns akzeptiert werden; ohne unser Einverständnis erfolgt keine Retourenannahme. Die Aufbewahrungsfrist beschädigter Retourenware zur Begutachtung durch Dritte (etwa Transportversicherer) ist auf 10 Tage begrenzt. Nach dieser Frist wird die Schadensware entsorgt. Sofern längere Aufbewahrungsfristen gewünscht werden, müssen diese im Voraus mit uns unter Vereinbarung der Lagerkosten abgestimmt werden.
§ 6. Das Stumpf- Plus für Handelspartner
Gegen Schäden jeder Art, unabhängig vom Verursacher, bietet die Serviceleistung "Stumpf-Plus" umfassenden Schutz. Diese Leistung wird exklusiv den Handlespartnern angeboten und wird individuell vereinbart.
§ 7. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar gemäß den jeweils mit dem Besteller vereinbartenZahlungskondotionen bzw. den Angaben in unserer Auftragsbestätigung.
Skonto wird nicht gewährt.
Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung bei Vertragsschluss angenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Nach Ablauf der vereinbarten oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in Euro.
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhälnis beruhen.
Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahmezu erbringhen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall - trotz Stundung - sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weiter Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherjeit zu leisten, innehalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach haben wir das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.
§ 8. Bonus- und Werbekostenvergütungen
Bonusvergütungen und Werbekostenzuschüsse müssen grundsätzlich im Jahr vor dem Geschäftsjahr, für welches sie erstmals Anwendung finden sollen, vereinbart werden und in schriftlicher Form vorliegen. Vergütungsfähig sind ausschließlich Umsätze über Standard-Serienprodukte, welche in den Vertriebsmedien des Vergütungsemfängers beworben werden. Transportkosten, Entgelte für Dienstleistungen, Sonderartikel und Obejektaufträge (Netto-Warenwert > EUR 10.000,00) sind von Bonus- und Werbekostenvergütungen grundsätzlich ausgenommen.
§ 9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden ist, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen von den Bestellern auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
Bei vertragswidrigem Verhaltendes des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzten. Diesem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies insbesondere keine verbotene Eigenmacht darstellt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass uns hieraus eine Verbindlichkeit erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt überträgt uns der Besteller schon jetzt seine(Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Unfang des Rechnunswertes der Vorbehaltsware und verwhrt diese unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder
Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die
uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte
an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung,
wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden
Bestimmung dieser Ziffern
nichts abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende
Anwendung.
Besteller darf
auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen
Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Besteller ist verpflichtet,
seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern
und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf
uns übertragen werden können.
Die Forderung des
Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an
uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang
zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware
zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der
Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder
den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache,
die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
unseres Miteigentumsanteils.
Nimmt der Besteller
Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen
Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen
Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des
Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis
eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware
entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
Der Besteller ist
ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem
Besteller nicht gestattet.
Wir können die
Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des
Geschäftsbetriebes des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und
Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Bestellers sowie bei
einem Verstoß des Bestellers gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3.
dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Besteller
verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu
unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige
Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw.
zu übertragen.
Übersteigt der
realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten
Forderungen mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit,
insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben. Der Besteller ist
verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen
Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns
bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller
verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer,
Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses
Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für
diesen Fall erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche
Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im
Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer
allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller
uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.
§ 10. Mängelansprüche
Die Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Lieferungen
bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. Eine
Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird von
uns nur übernommen, wenn dies in den Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich
bestätigt ist. In den übrigen Fällen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko
ausschließlich beim Besteller.
Die Inhalte der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Bestellter begründen grundsätzlich keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Besteller hat unsere Lieferung nach Erhalt unverzüglich
zu untersuchen. Sollte der Besteller bei der Überprüfung Mängel feststellen,
hat er uns unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten
Lieferung zu geben. Auf Verlagen unsererseits ist die beanstandete Lieferung
nach unserer Weisung ganz oder teilweise auf unsere Kosten uns zur Verfügung zu
stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des
Bestellers mit hierbei anfallenden Fracht- und Überprüfungskosten vor.
Für Ware, die wir ausdrücklich als deklassiertes Material
(„II-A-Material“) verkauft haben, stehen dem Besteller keine Mängelansprüche
für Fehler vor, die wir im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegeben
haben, bzw. mit denen er üblicherweise zu rechnen hat.
Alle Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich angezeigt werden.
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach
eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der
Besteller hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht
aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist.
Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung
der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung
vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die
weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es
sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Werden unsere
Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferung durch den Besteller oder
Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne
Abstimmungen mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien
eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine
Rechte bei Mängeln, die hierauf zurückzuführen sind zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vor, so bestehen für
diese und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
angemessene Herabsetzung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns
wegen des Unternehmerrückgriffs im Falle eines Verbrauchergüterkaufs bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Erhöhte Mehraufwendungen
wegen zur Nacherfüllung entstehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten
sind ausgeschlossen, soweit diese darin die Ursache finden, dass die Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies
gilt auch im Fall von Rückgriffsansprüchen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängel sind nur
im Rahmen der Haftung nach § 10 ersatzfähig.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12
Monate, sofern nicht nach § 438 Abs 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(Lieferung von Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei
Verbrauchsgüterkauf) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz
längere Fristen vorschreibt. Auch in den Fällen der Verletzung des Lebens,
Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
Pflichtverletzung und arglistigen Verschweigens von Mängeln bleibt es bei der
gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 11. Allgemeine Haftungsbestimmungen
Soweit wir auf Schadens- oder Aufwendungsersatz,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von
Pflichten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Schuldverhältnis bzw. aus
unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, haften wir nur wie folgt:
Die Haftung unseres Hauses, unserer gesetzlichen Vertreter
oder unserer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder
wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszweckes von
wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist, beschränkt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen,
soweit es sich hierbei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt. Für diesen Fall ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Dieser Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder aber für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem
Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Vereinbarung nicht
verbunden. Bei einer Haftung nach den obigen Regelungen ist diese der
Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer solchen Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. die wir unter
Berücksichtigung aller Umstände bekannt oder hätten bekannt sein müssen, bei
verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar war.Für den Fall der Haftung für mittelbare Schäden und
Folgeschäden als Folge einer mangelhaften Warenlieferung greift unsere
Ersatzpflicht nur für solche Schäden ein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorgenannten Regelungen gelten im gleichen Umfang auch
für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer
Garantie bleiben unberührt.
Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe
der Lieferung an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 12. Schutzrechte Dritter
Für den Fall, dass wir nach Vorgaben (Zeichnungen, Muster,
Modelle, ……) oder unter der Verwendung von beigestellten Werkstücken des
Bestellers liefern, steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden.
Soweit eine solche Schutzrechtverletzung geltend gemacht
wird, stellt der Besteller uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen
Dritter frei und ersetzt eventuell hieraus resultierenden Schaden.
Eine Lieferverpflichtung unseres Hauses besteht nicht, wenn
ein Dritter unter Berufung auf ein ihm angeblich gehöriges Schutzrecht die
Herstellung der Lieferung untersagt. Die Abwehr solcher Ansprüche obliegt
allein dem Besteller, wir sind hierzu nicht verpflichtet.
Eine Haftung für Beschädigungen oder Verlust der uns vom
Besteller zur Verfügung gestellten Werkstücke, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
oder ähnliches besteht nicht. Soweit der Besteller für die von ihm übergebenen
Gegenstände eine Versicherung wünscht, so wird diese von uns nur auf
ausdrückliche schriftliche Aufforderung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Soweit Fertigungsmittel von uns für die Durchführung der
Arbeiten hergestellt werden, bleiben diese – unabhängig von der Bezahlung oder
teilweisen Bezahlung durch den Besteller – unser Eigentum, es sei denn, dass
eine abweichende schriftliche Regelung mit dem Besteller existiert.
§ 13. Ausfuhrnachweis
Holt der Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässig ist selbst oder aber durch einen Dritten unsere Leistungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis uns unverzüglich beizubringen. Solange dieser Nachweis vom Besteller nicht erbracht ist, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den vollständigen Rechnungsbetrag zu zahlen.
§ 14. Messeveranstaltungen und Schulungen
Im Rahmen unserer Marketingaktivitäten veranstalten wir Messeauftritte und Schulungen für unsere Kunden. Dabei werden auch Gutscheine für Eintrittskarten oder Testprodukte zu Vorzugspreisen angeboten, welche i.d.R. in ausreichendem Maße vorhanden sind. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die Kontingente ausgeschöpft sind, bevor jede Anfrage befriedigt werden konnte. In diesem Fall bitten wir um Verständnis, wenn nicht alle Interessenten einen Gutschein bzw. ein Testprodukt erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht hierbei nicht.
§ 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Wilnsdorf. Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit dem Besteller ist Siegen, wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 16. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Kunden zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben, es sei denn, sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.
§ 17. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst
nahe kommt.
Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem
mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung.
Weitere Inhalte
Aktuelles
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